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Elternzeit – die Regeln in Kürze
Wer Anspruch hat
Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die mit dem Kind in einem Haushalt leben und es selbst betreuen – unabhängig von Betriebsgröße, Befristung, Teilzeit oder Minijob und ohne Mindestbeschäftigungszeit (§ 15 Abs. 1 BEEG). Das gilt auch für Auszubildende sowie für Adoptiv- und Pflegekinder. Selbstständige haben keinen Anspruch auf Elternzeit – es gibt keinen Arbeitgeber, dem gegenüber die Arbeitspflicht ruhen müsste. Elterngeld können sie trotzdem bekommen.
Wie lange
36 Monate je Elternteil und Kind. Beide Eltern haben den vollen Anspruch unabhängig voneinander – zusammen also bis zu 72 Monate, die sich beliebig überschneiden dürfen. Grundsätzlich liegt die Elternzeit vor dem dritten Geburtstag; bis zu 24 Monate lassen sich seit 2015 ohne Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag verschieben (§ 15 Abs. 2 BEEG).
Anmelden: Frist, Form und der häufigste Fehler
Sieben Wochen vor Beginn, wenn die Elternzeit vor dem dritten Geburtstag liegt – 13 Wochen, wenn sie danach beginnt (§ 16 Abs. 1 BEEG). Seit dem 1. Mai 2025 genügt die Textform: eine E-Mail ohne Unterschrift ist wirksam. Für Kinder, die vor diesem Datum geboren wurden, gilt nach § 28 BEEG weiter die strenge Schriftform. Der häufigste Fehler ist ein anderer: In der Anmeldung muss stehen, wie die ersten zwei Jahre verteilt werden. Wer nur „ab dem 15.03. Elternzeit“ schreibt, hat nicht wirksam angemeldet. Den Zugang immer bestätigen lassen – im Streit trägt die Beweislast, wer sich auf den Zugang beruft.
Drei Abschnitte sind frei
Jeder Elternteil darf seine Elternzeit auf drei Zeitabschnitte verteilen, ohne dass der Arbeitgeber zustimmen muss (§ 16 Abs. 1 S. 6 BEEG). Ein vierter Abschnitt geht nur mit Zustimmung. Liegt der dritte Abschnitt zwischen dem dritten und achten Geburtstag, darf der Arbeitgeber ihn binnen acht Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen.
Teilzeit während der Elternzeit
Bis zu 32 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt (§ 15 Abs. 4 BEEG). Einen Rechtsanspruch auf Verringerung gibt es in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und für mindestens zwei Monate 15 bis 32 Stunden gearbeitet werden sollen (§ 15 Abs. 7 BEEG). Wichtig fürs Geld: Teilzeit wird beim Basiselterngeld hart angerechnet, bei ElterngeldPlus deutlich milder.
Kündigungsschutz
Der Sonderkündigungsschutz nach § 18 BEEG beginnt frühestens acht Wochen vor dem Beginn einer Elternzeit vor dem dritten Geburtstag – aber erst ab dem Zugang der Anmeldung. Wer zu früh anmeldet, hat also nicht länger Schutz; wer zu spät anmeldet, verliert Schutzzeit.
Was als Nächstes dran ist
Elternzeit und Elterngeld sind zwei verschiedene Dinge – geplant werden sie zusammen.