Dein errechneter Termin
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Die vier Regeln des § 3 MuSchG
Sechs Wochen vor dem errechneten Termin
Die Schutzfrist vor der Geburt beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Termin (§ 3 Abs. 1 MuSchG). Arbeiten ist ab dann nur mit ausdrücklicher Einwilligung möglich, und diese Einwilligung ist jederzeit widerrufbar.
Acht Wochen nach der Geburt – gerechnet ab dem tatsächlichen Tag
Die Schutzfrist danach läuft acht Wochen ab der tatsächlichen Geburt, nicht ab dem errechneten Termin (§ 3 Abs. 2 S. 1 MuSchG). Weil rund 40 % der Kinder nach dem Termin kommen, liegt das Ende häufig später als gedacht. In dieser Zeit besteht ein absolutes Beschäftigungsverbot – anders als vor der Geburt lässt es sich nicht abbedingen.
Zwölf Wochen bei Früh- und Mehrlingsgeburten
Bei einer Frühgeburt, bei Mehrlingen und – auf Antrag der Mutter – bei einer Behinderung des Kindes verlängert sich die Frist nach der Geburt auf zwölf Wochen (§ 3 Abs. 2 S. 2 MuSchG). „Frühgeburt“ ist dabei ein medizinischer Begriff (Gewicht bzw. Reifezeichen) und nicht einfach „Geburt vor dem Termin“.
Nicht genutzte Vorfristtage werden angehängt
Kommt das Kind vor dem errechneten Termin, verlängert sich die Frist danach um die Tage der Vorfrist, die nicht in Anspruch genommen werden konnten (§ 3 Abs. 2 S. 3 MuSchG) – höchstens um 42 Tage. Diese Regel gilt auch neben der Zwölf-Wochen-Frist.
Geld im Mutterschutz
Die ärztliche Bescheinigung über den errechneten Termin, die die Krankenkasse für das Mutterschaftsgeld braucht, wird frühestens sieben Wochen vor dem Termin ausgestellt. Das Datum steht oben in deinem Ergebnis.
Was als Nächstes dran ist
Der Mutterschutz ist der Ankerpunkt: Von ihm hängen Elterngeld, Elternzeit und mehrere Anträge ab.